Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF) zählen zu den gefährlichen Abfällen und müssen besonders sorgfältig entsorgt werden. Unsachgemäßer Umgang kann Gesundheitsrisiken verursachen und zur Freisetzung gefährlicher Fasern führen.
Das bedeutet, dass diese Abfälle gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Landkreises Ebersberg an die hierfür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen des Landkreises anzuliefern sind.
Die Andienungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Anlieferung durch den Abfallerzeuger selbst oder durch einen beauftragten Dritten (z. B. Abbruchunternehmen, Containerdienst oder Entsorgungsfachbetrieb) erfolgt.
Die Anmeldung und Organisation der Entsorgung erfolgt über die AVIVE KU.
Bitte nehmen Sie bei geplanten Abbruch-, Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen frühzeitig Kontakt mit uns auf, damit die ordnungsgemäße Entsorgung abgestimmt werden kann.
Asbest wurde früher in zahlreichen Bauprodukten verwendet und ist aufgrund seiner krebserzeugenden Wirkung seit 1993 in Deutschland vollständig verboten. Auch künstliche Mineralfasern (KMF), wie sie beispielsweise in Glas- oder Steinwolle vorkommen, müssen getrennt entsorgt werden. Seit dem Jahr 2000 dürfen in Deutschland nur noch Mineralfasern verwendet werden, die strengere Anforderungen an den Gesundheitsschutz erfüllen.
Für die Entsorgung gelten besondere Sicherheits- und Verpackungsvorgaben.
Asbest und KMF dürfen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten nur unter besonderen Schutzmaßnahmen behandelt werden. Bereits bei geringen Beschädigungen können gesundheitsgefährdende Fasern freigesetzt werden.
Deshalb gelten für den Umgang, den Transport und die Entsorgung strenge gesetzliche Vorgaben:
Größere Rückbau- und Sanierungsarbeiten dürfen ausschließlich durch Fachbetriebe mit entsprechender Sachkunde durchgeführt werden. Für Arbeiten mit Asbest gelten insbesondere die Vorgaben der TRGS 519, für Tätigkeiten mit künstlichen Mineralfasern die Vorgaben der TRGS 521.
Asbest wurde früher in vielen Bauprodukten eingesetzt, da das Material hitzebeständig, langlebig und isolierend war. Heute ist bekannt, dass freigesetzte Asbestfasern schwere Erkrankungen verursachen können.
Asbest kann unter anderem enthalten sein in:
Besonders gefährlich wird Asbest, wenn Materialien beschädigt, gebrochen oder bearbeitet werden und dabei Fasern freigesetzt werden.
Künstliche Mineralfasern (KMF) wurden häufig als Dämmstoffe in Gebäuden verwendet, beispielsweise in Form von Glas- oder Steinwolle. Beim Ausbau, bei Beschädigungen oder unsachgemäßer Handhabung können Fasern freigesetzt werden, die die Atemwege und die Gesundheit belasten können. Deshalb müssen KMF getrennt gesammelt und fachgerecht entsorgt werden.
KMF finden sich häufig in:
Kunststoffdämmstoffe wie Styropor zählen nicht zu den künstlichen Mineralfasern (KMF).
Damit Asbest und künstliche Mineralfasern (KMF) sicher entsorgt werden können, gelten für die Anlieferung besondere Sicherheitsvorgaben.
Anlieferung vorab anmelden: per E-Mail: oder telefonisch über die Abfallhotline: 08092 823 244
Abfälle staubdicht verpacken:
Vor der Annahme kontrolliert das Personal:
Fachgerechte Entsorgung:
Nach der Annahme werden die Abfälle fachgerecht zwischengelagert und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben entsorgt.
Preisinformationen finden Sie hier: Entsorgungszentrum a.d. Schafsweide
Kann ich kleine Mengen selbst anliefern?
Ja, sofern die Abfälle ordnungsgemäß, staubdicht und in zugelassenen Big Bags verpackt sind.
Kann ich normale Müllsäcke verwenden?
Nein. Für die Anlieferung dürfen ausschließlich zugelassene Asbest- oder KMF-Big Bags verwendet werden.
Wo bekomme ich Big Bags?
Geeignete Big Bags sind am Entsorgungszentrum „An der Schafweide“ erhältlich.
Warum ist staubdichte Verpackung wichtig?
Beschädigte oder offene Verpackungen können gesundheitsgefährdende Fasern freisetzen. Deshalb dürfen Asbest- und KMF-Abfälle nur sicher verpackt transportiert und angeliefert werden.
Muss ich die Anlieferung vorher anmelden?
Ja. Die Anlieferung von Asbest- und KMF-Abfällen muss vorab bei der AVIVE angekündigt werden.
Darf ich Asbest selbst entfernen?
Kleine, fest gebundene Mengen dürfen unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen entfernt werden. Größere Rückbau- oder Sanierungsarbeiten sollten ausschließlich durch Fachbetriebe mit entsprechender Sachkunde durchgeführt werden.
Für gefährliche Abfälle wie Asbest und KMF gelten besondere gesetzliche Nachweispflichten. Diese betreffen insbesondere Gewerbebetriebe, Bauunternehmen sowie größere Rückbau- oder Sanierungsmaßnahmen.
Werden mehr als 2.000 kg gefährlicher Abfälle pro Abfallart und Jahr entsorgt, ist in der Regel die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren (eANV) erforderlich. Dabei werden Entsorgungsnachweise und Begleitscheine elektronisch geführt und dokumentiert.
Größere Rückbau-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten dürfen ausschließlich durch Fachbetriebe mit entsprechender Sachkunde durchgeführt werden. Für Arbeiten mit Asbest gelten insbesondere die Vorgaben der TRGS 519, für Tätigkeiten mit künstlichen Mineralfasern die Vorgaben der TRGS 521.
Weitere Informationen zum Nachweis- und Begleitscheinverfahren finden Sie hier:
Herr Kaynak
E-Mail:
Tel: 08092 823 244
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