Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit:
Diese Online-Fassung der Abfallwirtschaftssatzung dient der Information. Maßgeblich und rechtsverbindlich ist die im Amtsblatt des Landratsamtes Ebersberg veröffentlichte Fassung der Satzung vom 16. Mai 2007.
Satzung über die Vermeidung, stoffliche Verwertung, das Einsammeln und Befördern, die Behandlung, Lagerung und Ablagerung (Entsorgung) von Abfällen im Landkreis Ebersberg
in Kraft seit 16.05.2007
Landkreis Ebersberg
Aufgrund des Art. 3 Abs. 2 und des Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (BayAbfAlG, BayRS 2129-2-1-U) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO, BayRS 5020-3-1-I) erlässt der Landkreis Ebersberg mit Zustimmung der Regierung von Oberbayern vom 29.01.2004, Nr. 821-8744.1-EBE, folgende Satzung:
(1) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Keine Abfälle im Sinne dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Stoffe. Sperriger Restmüll (Abfall zur Beseitigung) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Haushaltungen, die infolge ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen aufgenommen werden können. Wertstoffe dürfen hierin nicht enthalten sein.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Alle nicht Satz 1 zuordenbaren Abfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abfälle.
(4) Bioabfälle sind organische Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben, die über die Biotonne gesammelt werden. Das Nähere wird in der jeweils gültigen Trennliste geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Die Abfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfasst die stoffliche Abfallverwertung und die Abfallbeseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns der Abfälle.
(6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(7) Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
(8) Problemabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Haushaltungen oder nach Art und Menge haushaltsübliche Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit getrennt vom Hausmüll zu entsorgen sind.
(9) Sonderabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die wegen ihres Schadstoffgehaltes getrennt zu entsorgen sind, soweit sich nicht aus Abs. 8 etwas anderes ergibt.
(10) Elektronikschrott im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die in den Geltungsbereich des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) fallen. Ab Inkrafttreten gelten für die Entsorgung beziehungsweise Verwertung von Elektronikschrott die Vorschriften des ElektroG. Die Rückgabe des Elektronikschrotts richtet sich nach dem entsprechend dem ElektroG entwickelten Hol- und/oder Bringsystem für den Landkreis Ebersberg.
(11) Im Übrigen richten sich die Begriffsbestimmungen nach der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Jeder Benutzer der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen hat die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und deren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten. Der Landkreis berät Bürgerinnen und Bürger sowie Inhaber von Gewerbebetrieben über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen; insbesondere bestellt er hierzu Abfallberaterinnen und Abfallberater.
(2) Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrichtungen sowie bei seinem sonstigen Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen, bei Bauvorhaben sowie bei seinen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen in seinen Einrichtungen und auf seinen Grundstücken, darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht, entstehender Abfall verwertet und die Verwendung von Produkten aus verwerteten Stoffen gefördert wird.
(3) Bei Veranstaltungen im Sinne von Abs. 2 dürfen Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren Behältnissen und mit wiederverwendbarem Besteck abgegeben werden, sofern nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten veranlasst der Landkreis, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen er beteiligt ist, entsprechend verfahren.
(1) Der Landkreis entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch eine öffentliche Einrichtung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.
(2) Es ist nicht gestattet, Abfälle anzuliefern, die außerhalb des Landkreisgebietes angefallen sind. Dies gilt nicht für Abfälle, die der Landkreis aufgrund einer Vereinbarung übernimmt.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 kann sich der Landkreis Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.
(4) Der Landkreis kann einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung durch gesonderte Rechtsverordnung auf die kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung übertragen. In diesen Fällen übernehmen die kreisangehörigen Gemeinden die Rechte und Pflichten des Landkreises.
(1) Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschlossen:
1. Eis, Schnee und Streusplitt aus gewerblicher Herkunft;
2. explosionsgefährliche Stoffe (wie z. B. Feuerwerkskörper, Munition, Sprengkörper, Druckgasflaschen);
3. folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und -zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendendiensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken sowie Tierversuchsanstalten:
a) infektiöse Abfälle gemäß der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit 1/2002):
b) Körperteile und Organabfälle einschließlich gefüllter Blutbeutel und Blutkonserven (Abfallschlüssel AVV 18 01 02);
c) gefährliche Abfälle nach Gruppe D des LAGA-Merkblattes, insbesondere Laborabfälle und Chemikalienreste, Desinfektionsmittel und Zytostatika;
4. Altautos, Altreifen sowie größere Fahrzeugbestandteile;
5. a) pflanzliche Abfälle, soweit sie nicht bei Privathaushalten angefallen sind;
b) Wurzelstöcke mit einem Stammdurchmesser von mehr als 20 cm;
6. Klärschlamm mit einem Wassergehalt von mehr als 10 % sowie Fäkalschlamm;
7. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können;
8. sonstige hausmüllähnliche Abfälle, die in großen Mengen in Industrie- und Gewerbebetrieben anfallen, wenn sie der Landkreis nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand stofflich verwerten kann und dem Abfallerzeuger oder einem von ihm zu beauftragenden Dritten Verwertungsmöglichkeiten oder Rückgaberechte zur Verwertung zur Verfügung stehen; der Landkreis stellt gegenüber den Abfallerzeugern fest, welche ihrer Abfälle diese Voraussetzungen erfüllen;
9. Kompoststoffe aus Gewerbebetrieben, die über die im Haushalt anfallende Art und Menge hinausgehen und für die eine Verwertungsmöglichkeit besteht;
10. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung von Oberbayern wegen ihrer Art und Menge von der Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen worden sind;
11. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung zurückgenommen werden.
(2) Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff vom Landkreis zu entsorgen ist, entscheidet der Landkreis oder dessen Beauftragter. Dem Landkreis ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Stoff handelt; die Kosten für diesen Nachweis haben die nachweispflichtigen Abfallbesitzer zu tragen.
(3) Soweit Abfälle von der Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, dürfen sie auch nicht gemäß § 14 überlassen werden. Geschieht dies dennoch, so kann der Landkreis neben dem Ersatz des ihm entstehenden Schadens die Rücknahme der Abfälle oder die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die ihm für eine unschädliche Entsorgung der Abfälle entstanden sind.
(1) Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind berechtigt, vom Landkreis den Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen zu verlangen (Anschlussrecht). Ausgenommen sind die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, Abfälle, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallen, nach Maßgabe der §§ 9-14 den öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Abfälle anfallen, sind ihre Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise den öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen zu überlassen.
(3) Vom Überlassungsrecht nach Abs. 2 sind die in § 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Abfälle ausgenommen.
(1) Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Ausgenommen sind die Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben nach Maßgabe des § 13 KrW-/AbfG und mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Abfälle den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der näheren Regelungen der §§ 9 bis 14 den öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang). Besitzer von Abfällen, die im Landkreis angefallen sind, sowie von Anschlusspflichtigen beauftragte Dritte haben die ihnen übergebenen Abfälle ebenfalls den öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises Ebersberg zu überlassen. Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Abfälle anfallen, sind diese von ihren Besitzern unverzüglich und in geeigneter Weise den öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen zu überlassen. Für den gesamten im Landkreis anfallenden Abfall zur Beseitigung (mit Ausnahme der in Absatz 3 ausgeschlossenen Abfallarten) besteht Überlassungspflicht an den Landkreis. Abfälle zur Beseitigung sind bereits am Anfallort von Abfällen zur Verwertung getrennt zu halten.
(3) Vom Überlassungszwang nach Absatz 2 sind ausgenommen:
1. die in § 3 Abs. 1 genannten Abfälle;
2. die durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung beseitigt werden;
3. die durch Einzelfallentscheidung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen im Sinne des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen der Einzelfallentscheidung beseitigt werden;
4. die Abfälle, deren Beseitigung dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden ist.
(4) Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Anschluss- und Überlassungspflichtigen auf ihren Grundstücken Anlagen zur Beseitigung von Abfällen weder errichten noch betreiben.
(1) Die Anschlusspflichtigen müssen dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle zu den durch Bekanntmachung festgelegten Zeitpunkten für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände mitteilen; dazu gehören insbesondere Angaben über den Grundstückseigentümer und die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten. Die Anschlusspflichtigen sowie von ihnen beauftragte Dritte müssen dem Landkreis zudem Auskünfte erteilen über die Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung im Hinblick auf ihre Herkunft, Zusammensetzung, Art, Beschaffenheit und Menge. Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf einem Grundstück erstmals Abfälle anfallen, haben die Anschlusspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu machen. Die Nachweispflichten der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung – NachwV) bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Mitteilungspflicht an den Landkreis entfällt, wenn der Anschlusspflichtige einer entsprechenden Mitteilungspflicht aufgrund einer gemeindlichen Satzung über das Einsammeln und Befördern von Abfällen nachgekommen ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Landkreis von den Anschluss- und Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen. Dazu hat der Landkreis bzw. seine Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Aufgaben und zum Vollzug der Satzung das Recht, die Grundstücke der Anschlusspflichtigen zu betreten. Außerdem hat der Landkreis nach Maßgabe § 40 KrW-/AbfG das Recht, von den Anschlusspflichtigen, ggf. Überlassungspflichtigen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, aus denen Art, Menge und ggf. Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle zur Verwertung bzw. Abfälle zur Beseitigung hervorgehen. Dieses Recht gilt auch für die Mitarbeiter der Gemeinden.
Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.
(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung in einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der entsorgungspflichtigen Körperschaft über. Wird Abfall durch die Besitzer oder für diese durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(2) Die im Rahmen der Restmüll- oder Sperrmüllabfuhr oder der getrennten Abfuhr von pflanzlichen Abfällen nicht abgeholten Abfälle der Anschlusspflichtigen oder sonstigen Berechtigten im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 sind von diesen wieder zurückzunehmen.
Die Erfassung der DSD-Wertstoffe unterliegt keiner Gewinnerzielungsabsicht.
(1) Die vom Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert
1. durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen, oder eine vom Landkreis bestimmte Stelle
a) im Rahmen des Bringsystems (§§ 10 und 11) oder
b) im Rahmen des Holsystems (§§ 12 bis 13b) oder
2. durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§ 14).
(2) Soweit das Einsammeln und Befördern für bestimmte Abfälle durch Rechtsverordnung auf Gemeinden delegiert ist, gelten ergänzend die Abfallwirtschaftssatzungen der Gemeinden.
(1) Beim Bringsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 11 in jedermann zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen erfaßt, die der Landkreis oder eine von ihm bestimmte Stelle in zumutbarer Entfernung für die Abfallbesitzer bereitstellt.
(2) Dem Bringsystem unterliegen
1. folgende Abfälle zur Verwertung, nachfolgend Wertstoffe genannt
a) pflanzliche Abfälle, soweit sie nicht selbst kompostiert werden (Gartenabfallcontainer)
b) Altmetalle
c) Elektronikschrott
d) Papier und Pappe und Kartonagen
e) Altholz
f) Bauschutt
g) Compact Disc (CD) + DVD
h) Korken
2. wegen ihres Schadstoffgehaltes getrennt vom Restmüll zu entsorgende Abfälle aus Haushalten (Problemabfälle),
3. Abfälle aus Haushaltungen, die infolge ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder die das Entleeren erschweren (sperriger Restmüll), soweit nicht eine Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt.
4. Sofern asbesthaltige und mineralfaserhaltige Abfälle nicht nachweislich verwertet werden, sind diese unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften an den hierfür vorgesehenen Entsorgungseinrichtungen des Landkreises anzuliefern.
(1) Die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis j aufgeführten Wertstoffe sind von den Überlassungspflichtigen (§ 5) in die vom Landkreis dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. Andere als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben noch neben diesen zurückgelassen werden. Die Benutzung der Sammelbehälter ist nur zu den vom Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle festgelegten und am Standort deutlich lesbar angegebenen Einfüllzeiten zulässig. Wertstoffe dürfen nicht neben den Sammelbehältern zurückgelassen werden. Die Überlassung im Holsystem nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) bleibt unberührt.
(2) Problemabfälle im Sinn des § 10 Abs. 2 Nr. 2 sind von den Überlassungspflichtigen dem Personal an den speziellen Sammelfahrzeugen oder in den stationären Einrichtungen zur Problemabfallsammlung zu übergeben. Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten der Sammelfahrzeuge und stationären Sammeleinrichtungen sowie Annahmebedingungen werden vom Landkreis im Benehmen mit den Gemeinden rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
(3) Die Bereitstellungspflicht des Landkreises gemäß § 10 Abs. 1 und die Überlassungspflicht an den Landkreis gemäß Abs. 1 für Wertstoffe entfallen, wenn hierfür aufgrund einer gemeindlichen Satzung über das Einsammeln und Befördern von Abfällen Regelungen getroffen sind.
(4) Die in § 10 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Abfälle aus Haushaltungen (sperriger Restmüll) sind von den Überlassungspflichtigen (§ 5) zu den vom Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle bekanntgegebenen zentralen Sammeleinrichtung zu bringen.
(1) Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 13 am oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt.
(2) Dem Holsystem unterliegen
1. folgende Wertstoffe
a) organische Bestandteile von Abfällen aus Haushaltungen (Kompoststoffe) und pflanzliche Abfälle, soweit sie in die Komposttonne gegeben werden können und nicht selbst kompostiert werden
b) pflanzliche Abfälle, soweit sie nicht in die Komposttonne gegeben werden können und nicht selbst kompostiert werden
c) Wertstoffe nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Buchst. c und d, soweit für diese bei den Haushaltungen ein entsprechendes Holsystem bereitgestellt ist.
2. Abfälle aus Haushaltungen, die infolge ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder die das Entleeren erschweren (sperriger Restmüll), soweit die Gemeinden in ihren Satzungen ein entsprechendes Holsystem vorsehen.
3. Abfälle, die nicht nach Nummern 1 bis 2 oder § 10 Abs. 2 getrennt erfasst werden (Restmüll).
4. aussortierte Fremd- und Störstoffe aus Kompostieranlagen. Auf Antrag kann der Landkreis zulassen, daß aussortierte Fremd- und Störstoffe aus Kompostieranlagen auch über das Bringsystem entsorgt werden.
(3) An das Holsystem gem. Abs. 2 Nr. 3 sind von der Gemeinde auch Gewerbebetriebe anzuschließen, die nicht mehr als zwei der in der Gemeinde maximal zugelassenen Behältnisgrößen Restmüll produzieren. Hiervon kann der Landkreis bei betriebsbedingten Erfordernissen Ausnahmen erteilen. Die Ausnahme kann auf Antrag des Gewerbebetriebes selbst bzw. auf Ersuchen der Gemeinde oder auf Feststellung des Landkreises erteilt werden. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der maßgeblichen Begleitverordnungen (insbes. GewerbeabfallV) bleiben hiervon unberührt. Soweit organisatorisch und technisch möglich, können auch Gewerbebetriebe, die mehr als zwei der in der Gemeinde maximal zugelassenen Behältergrößen Restmüll produzieren, an das Holsystem angeschlossen werden.
(1) Die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b aufgeführten Wertstoffe (Kompoststoffe und pflanzliche Abfälle) sind getrennt vom Restmüll in den jeweils dafür bestimmten und nach Satz 3 zugelassenen Komposttonnen zur Abfuhr bereitzustellen; andere als die dafür bestimmten Stoffe dürfen in die Komposttonne nicht eingegeben werden. Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet des Abs. 5 nicht entleert. Für Gemeinden, denen die Teilaufgabe Kompostierung gemäß § 2 Abs. 2 der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf Gemeinden des Landkreises Ebersberg als entsorgungspflichtige Körperschaft übertragen ist, kann der Landkreis auf Antrag Ausnahmen von Satz 1, 1. Alternative und Satz 4 zulassen.
Zugelassen sind folgende Komposttonnen:
Auf Antrag kann durch den Landkreis im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kompostlandwirt die Erfassung von Kompoststoffen und pflanzlichen Abfällen in Kompostsäcken zugelassen werden.
(2) Restmüll im Sinn des § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist in den dafür bestimmten und nach Satz 4 zugelassenen Restmüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; nach Absatz 1 oder § 11 gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse nicht eingegeben werden. Andere als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet des Abs. 3 nicht entleert. Der Landkreis kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 1, 1. Alternative und Satz 4 zulassen.
Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse:
(3) Die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b aufgeführten Wertstoffe sind frühestens 14 Tage vor dem jeweiligen Sammlungstermin getrennt zur Abfuhr bereitzustellen; andere als die dafür bestimmten Abfälle dürfen nicht bereitgestellt werden. Für diese Wertstoffe wird in der Regel zweimal jährlich eine besondere Abfuhr durchgeführt; die Besitzer haben die Abfälle zu den vom Landkreis bekanntgegebenen Zeitpunkten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust aufgenommen werden können und dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Pflanzliche Abfälle sind zu bündeln. Wurzelstöcke dürfen nur bis zu einem Stammdurchmesser von 20 cm bereitgestellt werden.
(4) Sind Wertstoffe nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bereitzustellen, dürfen diese nur in der vom Landkreis bekanntgegebenen Form, getrennt vom Restmüll bereitgestellt werden; andere als die für das jeweilige Holsystem bestimmten Stoffe dürfen nicht mit abgegeben werden.
(5) Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Kompost- oder Restmüllbehältnissen nicht untergebracht werden können, so sind die weiteren Abfälle in zugelassenen Kompost- oder Restmüllsäcken zur Abholung bereitzustellen. Der Landkreis oder die von ihm bestimmte Stelle gibt bekannt, welche Säcke für diesen Zweck zugelassen sind und wo sie zu erwerben sind.
(6) Werden aufgrund einer gemeindlichen Satzung neben der Sperrmüllabfuhr Sperrmüllcontainer aufgestellt, dürfen nur Abfälle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 enthalten sein. Von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen sind Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht verladen werden können oder die technischen Einrichtungen am Sperrmüllsammelfahrzeug stören oder beschädigen könnten sowie folgende Gegenstände:
a) Abfallmengen, die in Bezug auf die angemeldeten Müllgefäße das übliche Maß übersteigen
b) Restmüll und Behältnisse, angefüllt mit Restmüll, die gemäß Abs. 2 in zugelassene Restmüllbehältnisse zu verbringen sind
c) Abfälle, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind
d) Abfälle, die gemäß § 10 Abs. 2 dem Bringsystem oder gemäß § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 dem Holsystem unterliegen
(7) Pflanzliche Abfälle, Metalle, Sperrmüll, Problemabfälle und Elektronikschrott dürfen von den Besitzern selbst oder durch Beauftragte auch zu den vom Landkreis betriebenen oder ihm zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungseinrichtungen gebracht werden; § 14 gilt entsprechend.
(8) Für die Bereitstellung der nachfolgend genannten Abfälle der LAGA-Richtlinie über ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wie Krankenhäusern, Sanatorien, Pflegeheimen, Arztpraxen, Praxen von Heilpraktikern, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Tierheime, Tierversuchsanstalten, Laboratorien, Apotheken und ähnliche Herkunftsorte gelten folgende zusätzliche Anforderungen: Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch aller Art sind zunächst in fest mit Deckeln versehenen Behältern aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l) zu verpacken. Diese Behälter sind gegebenenfalls zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern oder sonstigen durch Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in einfache, blickdichte Plastiksäcke mit mindestens 0,1 mm Wandstärke zu verpacken, die, bevor sie in die Restmüllbehälter gegeben werden, zu verschließen sind.
(1) Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss jeweils für jeden privaten Haushalt und jede Einrichtung aus sonstigen Herkunftsbereichen ein Restmüllbehältnis nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1–6 und eine Komposttonne gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1–4 vorhanden sein. UAbs. 2 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. Die Anschlusspflichtigen haben dem Landkreis oder einer von ihm bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der benötigten Kompost- und Restmüllbehältnisse zu melden, die die anfallende Restmüll- und Kompostmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen Reserve ordnungsgemäß aufnehmen können. Für jeden privaten Haushalt und für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen muss eine Restmüllkapazität (§ 13 Abs. 2 Satz 2) von mindestens 5 Litern pro Person und Woche beziehungsweise mindestens das kleinste zugelassene Gefäß zur Verfügung stehen. Außerdem muss eine Kapazität für Kompostabfälle (§ 13 Abs. 1 Satz 4) von mindestens 3 Litern pro Person und Woche zuzüglich 0,1 Liter pro Woche und Quadratmeter Gartenfläche beziehungsweise mindestens das kleinste zugelassene Gefäß zur Verfügung stehen, soweit nicht eine Ausnahme nach Abs. 2 besteht. Der Landkreis oder die von ihm bestimmte Stelle kann Art, Größe und Zahl der Abfallbehältnisse durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von der Meldung nach Satz 1 festlegen; zusätzliche oder größere Behältnisse können nur gefordert werden, wenn die vorhandene Behältniskapazität für die Aufnahme der regelmäßig anfallenden Abfälle nicht oder nicht mehr ausreicht.
(2) Auf Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen können für benachbarte Grundstücke gemeinsame Kompost- und Restmüllbehältnisse zugelassen werden, wenn sich einer der Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis oder der von ihm bestimmten Stelle zur Zahlung der insoweit anfallenden Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Von der Verpflichtung zur Bereithaltung einer Komposttonne gemäß Abs. 1 sind die Besitzer von Abfällen gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. a ausgenommen, wenn diese selbst kompostieren. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Möglichkeit zur Eigenkompostierung, wobei von einer zu düngenden Gartenfläche von mindestens 50 Quadratmetern pro Person ausgegangen wird. Im Einzelfall können die Gemeinden Ausnahmen zulassen, wenn die ordnungsgemäße Kompostierung sichergestellt ist.
(4) Die Anschlusspflichtigen haben die zugelassenen Kompost- und Restmüllbehältnisse in der nach Absatz 1 gemeldeten oder festgelegten Art, Größe und Zahl selbst zu beschaffen und betriebsbereit zu halten. Neu beschaffte Behältnisse (Gefäßumstellung, Neuanschluss) müssen der Euro-Norm (Griffhöhe mindestens 90 cm und fahrbar) entsprechen. Der Landkreis oder die von ihm bestimmte Stelle informiert die Anschlusspflichtigen durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die zugelassenen Abfallbehältnisse und die Bezugsmöglichkeiten. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehältnisse den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß benutzt werden können.
(5) Die Kompost- und Restmüllbehältnisse dürfen nur zur Aufnahme der jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen in die Abfallbehältnisse nicht eingestampft werden; brennende, glühende oder heiße Abfälle sowie sperrige Gegenstände, die Abfallbehältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden. Gegenstände, die nicht in eine abgedeckte Mülltonne passen, dürfen weder in die Komposttonne noch der Restmüllentsorgung übergeben werden.
(6) Die Kompost- und Restmüllbehältnisse sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standort zurückzubringen. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
(7) Die Verpflichtungen gegenüber dem Landkreis entfallen, soweit gemeindliche Regelungen getroffen sind.
(1) Kompoststoffe und Restmüll werden in der Regel abwechselnd jeweils vierzehntägig abgeholt. Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Kreisgebiets vorgesehene Wochentag und, soweit möglich, auch die voraussichtlichen Tagesstunden werden vom Landkreis oder der von ihm bestimmten Stelle bekanntgegeben. Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung am folgenden Werktag. Muss der Zeitpunkt der Abholung verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit bekanntgegeben.
(2) Der Landkreis kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine längere oder kürzere Abfuhrfolge festlegen. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Die Bekanntmachung durch den Landkreis entfällt, wenn diese aufgrund einer gemeindlichen Satzung erfolgt.
(4) Bei der Entleerung der Kompost- und Restmüllbehältnisse sind die Vorgaben der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) zu beachten. Ausnahmen hierzu erteilt auf Antrag das Landratsamt Ebersberg, Kommunale Abfallwirtschaft.
(1) Besitzer von Abfällen, zu deren Entsorgung der Landkreis verpflichtet ist, die jedoch aufgrund anderer Vorschriften vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinden ausgeschlossen oder freigestellt sind, haben diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach § 5 Absatz 2 und 3 selbst oder durch Beauftragte zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen zu bringen. Der Landkreis informiert die Besitzer durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 1. Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von Satz 1 und 2 regeln.
(2) Abfälle, die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen anfallen und nicht nach § 3 Abs. 1 von der Abfallentsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind, müssen nach folgenden Fraktionen getrennt werden:
1. Inertes Material direkt zur Verfüllung oder Wiederverwertung (unter „Inertes Material direkt zur Verfüllung oder Wiederverwertung“ versteht man mineralisches Material, das nicht aus Anlagen stammt, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Dies sind Stoffe, die ohne Vorbehandlung verfüllt werden können, weil sie keine umweltgefährdenden Reaktionen hervorrufen. Hierunter fallen unter anderem Beton- und Mauerwerksabbruch, Porzellan, Keramik (Fliesen), Ziegel und hartgewordener Zement).
2. Baustellenmischabfälle (Abbruch-, Rohbau- und Ausbauschutt, der ausschließlich auf Baustellen anfällt und der überwiegend aus inertem Material besteht, der aber mit sonstigen Altstoffen wie zum Beispiel Holz, Metallen, Baufolien, Kartonagen, Beton- und Mauerwerksbrocken mit Farb- und Tapetenanhaftungen vermischt ist).
3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die ausschließlich auf Baustellen anfallen, keine inerten Bestandteile aufweisen und nicht mehr verwertet werden können).
(3) Restmüll aus Gewerbebetrieben, zu dessen Entsorgung der Landkreis verpflichtet ist, der jedoch aufgrund anderer Vorschriften vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinden ausgeschlossen oder freigestellt ist, ist bei der nach Absatz 1 dafür jeweils bestimmten Anlage anzuliefern. Eine Sortierung oder Nachsortierung von gemeinsam erfassten Gewerbeabfällen zur Verwertung und zur Beseitigung außerhalb des Betriebsgeländes des Abfallerzeugers darf nur nach vorheriger Zustimmung des Landkreises erfolgen.
(4) Die Gewerbebetriebe sind zur Getrennthaltung der gewerblichen Siedlungsabfälle sowie von Bau- und Abbruchabfällen gemäß der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet. Sie haben die hierfür notwendigen organisatorischen Vorkehrungen durch Aufstellung der erforderlichen und geeigneten Sammelbehälter zu treffen und entsprechende Informationen an ihre Kunden und Mitarbeiter weiterzugeben.
(5) Der Landkreis kann Gewerbeabfallbesitzer beraten, wie Gewerbeabfälle vermieden und/oder verwertet werden können.
(6) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen gesichert sein. Erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm, dürfen nicht auftreten. § 49 KrW-/AbfG (Transportgenehmigung) bleibt unberührt.
Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen im Amtsblatt des Landratsamtes. Sie können außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckwerken und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden.
Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
(1) Nach Art. 18 Absatz 2 Satz 2 LKrO kann mit Geldbuße bis 2.500,00 Euro belegt werden, wer
1. gegen die Überlassungsverbote des § 3 Absatz 3 Satz 1 verstößt;
2. den Vorschriften über den Anschluss- und Überlassungszwang (§ 5) zuwiderhandelt;
3. den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 6 Absatz 1 und 3 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt;
4. nicht abgeholte Abfälle entgegen § 8 Absatz 2 nicht wieder zurücknimmt;
5. gegen die Vorschriften in §§ 11 oder 13 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- und Holsystem verstößt;
6. den Vorschriften über die Meldung der benötigten Abfallbehältnisse (§ 13a Abs. 1 Satz 1) oder über die Beschaffung, Benutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse (§ 13a Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt;
7. unter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 bis 4 Abfälle zu anderen als den vom Landkreis bestimmten Anlagen oder Einrichtungen bringt oder nicht nach den vorgeschriebenen Fraktionen trennt oder nicht getrennt anliefert;
8. die zwingenden Vorschriften in § 14 Abs. 6 über die sichere und umweltverträgliche Anlieferung von Abfällen nicht befolgt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 61 KrW-/AbfG, bleiben unberührt.
(1) Der Landkreis kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie ersetzt ab Inkrafttreten die Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung im Landkreis Ebersberg in der Fassung vom 18.02.2004 (Amtsblatt Nr. 2 vom 17.02.2004), zuletzt geändert im Amtsblatt Nr. 9 vom 10.05.2005.
Landkreis Ebersberg
Ebersberg, den 16.05.2007
gez.
Gottlieb Fauth
Landrat
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