Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit:
Diese Online-Fassung der Gebührensatzung dient der Information. Maßgeblich und rechtsverbindlich ist die im Amtsblatt des Landratsamtes Ebersberg veröffentlichte Fassung der Satzung vom 18. November 2024.
gültig ab 01.01.2025
Landkreis Ebersberg
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Ebersberg
Der Landkreis Ebersberg erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 KAG folgende Gebührensatzung.
Der Landkreis Ebersberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren.
Die Gebührensatzung regelt die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde ausgeschlossen sind oder von Selbstanlieferern zur Entsorgung durch den Landkreis gebracht werden.
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt. Bei der Anlieferung von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, gilt der Abfallerzeuger als Gebührenschuldner, sofern die Herkunft der Abfälle zuordenbar ist. Sind Anlieferer dieser Abfälle und Abfallerzeuger nicht identisch, ist auch der Anlieferer Gebührenschuldner. Der Anlieferer ist in diesem Fall verpflichtet, Name und Anschrift des Abfallerzeugers bei der Anlieferung mitzuteilen. Die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis oder die Gemeinde entsorgt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Eine Gebühr wird für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises erhoben.
Bei Selbstanlieferung von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis oder die Gemeinden ausgeschlossen sind, und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 3 Abs. 1 Satz 3) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle, gemessen in Kilogramm. Die Berechnung erfolgt bei Anlieferungen bis 30.000 kg je angefangene 10 kg oder nach der Stückzahl. Zwischen 30.000 kg und 50.000 kg erfolgt die Verwiegung weiterhin im 20-kg-Schritt. Bei Nettogewichten unterhalb der Mindestlast der Waage (50 kg) wird dem Anlieferer pauschal die Mindestgebühr berechnet.
(1) Die Gebühr beträgt für die Entsorgung:
a) Selbst angelieferter Restmüll gemäß § 14 AWS
2,76 € je angefangene 10 kg
10,00 €
b) Asbest
3,98 € je angefangene 10 kg
12,00 €
c) Künstliche Mineralfasern
11,53 € je angefangene 10 kg
20,00 €
d) Kontaminierter Bauschutt, der nicht nach § 10 Ziff. 2 AWS anderweitig zu entsorgen ist (Problemmüll)
1,69 € je angefangene 10 kg
10,00 €
e) Werden im Einzelfall Mehraufwendungen für die Entsorgung der unter Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) genannten Abfälle nachgewiesen, bemisst sich die Gebühr nach den hierfür tatsächlich entstandenen Kosten.
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(2) Gebührenfrei ist die Entsorgung von
1. a) wiederverwertbaren Abfällen aus Haushaltungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis d), g) und h) der AWS, die der Anlieferer in die dafür vom Landkreis vorgesehenen Sammeleinrichtungen verbringt (z. B. Gartenabfälle, Papier, Altmetalle, CD/DVD, Korken),
b) Problemabfällen aus Haushaltungen, die der Anlieferer zu den dafür besonders betriebenen Annahmestellen bringt.
2. Soweit die Entsorgung von Sperrmüll und Abfällen von Elektronikschrott über privatrechtliche Vereinbarung mit einem durch den Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen abgewickelt wird, richten sich die Kosten nach dieser Vereinbarung.
(2) Gebührenfrei ist die Entsorgung von
1. a) wiederverwertbaren Abfällen aus Haushaltungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) bis d), g) und h) der AWS, die der Anlieferer in die dafür vom Landkreis vorgesehenen Sammeleinrichtungen verbringt (z. B. Gartenabfälle, Papier, Altmetalle, CD/DVD, Korken),
b) Problemabfällen aus Haushaltungen, die der Anlieferer zu den dafür besonders betriebenen Annahmestellen bringt,
für den Sammler nicht verwertbaren Abfällen, die aus Aufräumaktionen ehrenamtlicher Organisationen stammen; die kostenfreie Annahme beinhaltet nicht Einsammlung und Transport,
der Anlieferung von Abfällen, die im Rahmen der Deponieherstellung als Rekultivierungs- oder Abdeckmaterial geeignet sind, soweit dafür Bedarf besteht; Aufwendungen werden im Einzelfall erhoben.
(3) Die Entscheidung über die Zuordnung zur Abfallart und die Verwertbarkeit trifft im Zweifelsfall das Personal oder beauftragte Dritte der Abfallentsorgungsanlage an Ort und Stelle.
(4) Die Gebühr für eine separate Verwiegung (ohne Anlieferung von Abfällen oder Wertstoffen am Entsorgungszentrum) beträgt 5 €.
(1) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.
(2) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle.
(3) Die Gebühr wird bei Barzahlung mit der Anlieferung fällig, im Übrigen mit Zugang des Gebührenbescheides. Wird ein Bescheid ausgestellt, sind die Gebühren innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zu begleichen. Für die Anmahnung rückständiger Entsorgungsgebühren werden Mahngebühren in Höhe von 1 % der Gebührenschulden, mindestens 5,00 € und höchstens 300,00 €, erhoben.
(4) Wird innerhalb der Frist von Abs. 3 nicht bezahlt, erhebt der Landkreis neben der Mahngebühr pro angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Gebührenschuld.
(5) Beträgt die aufgelaufene oder zu erwartende Gebührenschuld eines Anlieferers oder Abfallerzeugers mehr als 5.000 €, kann im Einzelfall die Hinterlegung von Sicherheiten verlangt werden.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Landkreis Ebersberg
Ebersberg, den 18.11.2024
Niedergesäß
Landrat
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