Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit:
Diese Online-Fassung der Unternehmenssatzung dient der Information. Maßgeblich und rechtsverbindlich ist die im Amtsblatt des Landratsamtes Ebersberg veröffentlichte Fassung der Satzung vom 01. November 2025.
gültig ab 01.01.2026
Landkreis Ebersberg
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Ebersberg,
Anstalt des öffentlichen Rechts
Aufgrund von Art. 17 Satz 1, Art. 77 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 20203-1-1), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Ebersberg folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Stammkapital
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens
§ 3 Organe
§ 4 Der Vorstand
§ 5 Der Verwaltungsrat
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats § 8 Schriftform
§ 9 Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan, Finanzplanung
§ 10 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung
§ 11 Wirtschaftsjahr
§ 12 Auflösung des Unternehmens
§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 14 Inkrafttreten
(1) Das Kommunalunternehmen Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Ebersberg ist ein selbstständiges Unternehmen des Landkreises Ebersberg in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).
(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft, Vermeidung, Information, Verwertung und Entsorgung“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Ebersberg“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „AVIVE KU“.
(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Ebersberg.
(4) Das Stammkapital beträgt 100.000 Euro.
(5) Das Stammkapital wird erbracht im Wege einer Sacheinlage.
(6) Die Sacheinlage erfolgt durch Übertragung der dem bisherigen Regiebetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Ebersberg („Regiebetrieb Abfallwirtschaft“) zugeordneten Rechte und Pflichten. Alle Aktiva und Passiva, Forderungen und Verbindlichkeiten, Mitgliedschaften und Vermögenswerte einschließlich aller zugehörigen Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 LKrO) mit Wirkung zum 01.01.2026, 0:00 Uhr nachfolgend „Umwandlungsstichtag“ auf das Kommunalunternehmen über. Die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen sich nach der aufzustellenden Eröffnungsbilanz zum Umwandlungsstichtag. Die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu erstellen. Nach Erstellung der Eröffnungsbilanz ist diese vom Kreistag gesondert zu beschließen. Der den Nennbetrag des Stammkapitals übersteigende Wert der übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird bei dem Kommunalunternehmen in die allgemeine Rücklage eingestellt. Übertragen werden insbesondere auch die in Anlage 1 bezeichneten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte.
(7) Vor Gründung des Kommunalunternehmens im Regiebetrieb Abfallwirtschaft ehemalig tätige Beamte bleiben Versorgungsempfänger des Landkreises Ebersberg. Die Versorgungslasten werden dem Landkreis vom Kommunalunternehmen erstattet.
(8) Alle beim Regiebetrieb Abfallwirtschaft bestehenden Beschäftigungs- und Dienstverhältnisse sowie Ausbildungsverhältnisse gehen unter Wahrung der erworbenen tariflichen, arbeits- und dienstvertraglichen Rechte und Pflichten kraft Gesetzes auf das Kommunalunternehmen über.
(9) Soweit das Kommunalunternehmen hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, kann es Dienstherr von Beamten sein. Dienstvorgesetzter ist der Vorstand.
1) Das Kommunalunternehmen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für das Entsorgungsgebiet des Landkreises Ebersberg. Der Landkreis überträgt dem Kommunalunternehmen alle dazugehörigen Aufgaben mit befreiender Wirkung. Das Kommunalunternehmen übernimmt die Pflichten des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist hinsichtlich der übertragenen Aufgaben allein verantwortlich.
(2) Zur Förderung seiner Aufgaben kann das Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Die für den Landkreis geltenden Vorschriften über die Errichtung von und Beteiligung an Unternehmen sind entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.
(3) Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Befugnisse gehen auf das Kommunalunternehmen über. Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle des Landkreises Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen und zu vollziehen. Insbesondere ist das Kommunalunternehmen berechtigt, an Stelle des Landkreises Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung und Satzungen über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung dieser Einrichtungen einschließlich der Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dem KAG sowie Satzungen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis zu erlassen und zu vollziehen.
Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand (§ 4) und der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).
(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
(2) Für den Fall der Verhinderung des Vorstands sollen mindestens zwei Bevollmächtigte aus dem Unternehmen zur Vertretung im Rahmen der laufenden Geschäfte bestellt werden; diese Vertreter sind keine Mitglieder des Vorstandes, sondern sinngemäß wie Prokuristen gem. § 48 Handelsgesetzbuch zu behandeln. Die Vertretung des Vorstands kann nur gemeinschaftlich durch mindestens zwei Bevollmächtigte erfolgen.
(3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats vorzeitig abberufen.
(4) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen unter eigener Verantwortung gemäß § 76 Abs. 1 AktG, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.
(5) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen.
(6) Ist kein Vorstand bestellt oder ist der Vorstand abberufen oder handlungsunfähig, so vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen. Dieser vertritt das Kommunalunternehmen auch gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(8) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt des Landkreises Ebersberg haben können, ist dieser zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.
(9) Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe A9, sowie die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis Entgeltgruppe 9 des TVöD bzw. Entgeltgruppe 8 des
TV-V oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 8 Mitgliedern aus der Mitte des Kreistags des Landkreises Ebersberg, die aufgrund der Vorschläge der Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften des Kreistags des Landkreises Ebersberg nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren mit der Berechnungsmethode nach dem sog. Höchstzahlverfahren bestellt werden, und aus zwei weiteren auf Vorschlag des Landrats des Landkreises Ebersberg vom Kreistag aus den Reihen der Bürgermeister des Landkreises Ebersberg zu bestimmenden Mitgliedern (Sachverständige) ohne Stimmrecht mit beratender Funktion. Jedes Mitglied hat einen persönlichen Stellvertreter.
(2) Vorsitzender/Vorsitzende des Verwaltungsrats ist der Landrat des Landkreises Ebersberg. Der/die Verwaltungsratsvorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen gewählten Stellvertreter vertreten.
(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Landkreis für sechs Jahre bestellt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kreistag die von ihm bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats vorzeitig abberufen.
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Kreistag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Kreistag. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens,
2. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
3. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich unter Beachtung des § 7 eine Geschäftsordnung.
(6) Der/die Verwaltungsratsvorsitzende hat dem Kreistag des Landkreises Ebersberg halbjährlich sowie auf Verlangen über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu geben. Er kann die Berichtspflicht auf den Vorstand übertragen.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren; diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Landkreises (§ 4 KUV) und den Kreisräten des Landkreises Ebersberg.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung von 80 Euro je Sitzung. Sie ist nach Ablauf jeder Sitzung zahlbar.
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. Erlass und Änderung von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 3);
2. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben;
3. Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstands;
4. Erlass einer Dienstanweisung für den Vorstand;
5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans;
6. die Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- bzw. Beförderungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge;
7. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen;
8. Bestellung des Abschlussprüfers;
9. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands;
10. Bestellung und Widerruf von Prokuren;
11. Personalangelegenheiten im Sinne von § 4 Abs. 9, soweit nicht der Vorstand nach dieser Vorschrift zuständig ist;
12. Abschluss von Zweckvereinbarungen und sonstigen Verträgen nach § 2 Abs. 3;
13. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 Prozent des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 50.000 Euro (netto) übersteigen, sowie außerplanmäßige Mehrausgaben über 50.000 Euro (netto);
14. Mehraufwendungen, die den im Wirtschaftsplan festgelegten Erfolgsplan um mehr als 100.000 Euro (netto) gefährden, ausgenommen Mehraufwendungen durch über dem Ansatz liegende Energiebezugskosten;
15. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 100.000 Euro (netto) überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu;
16. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, die nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und im Einzelfall den Betrag von 100.000 Euro (netto) überschreiten;
17. Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an das Kommunalunternehmen zum Gegenstand haben und nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, ab einer Wertgrenze von 100.000 Euro (netto) sowie der Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen des Kommunalunternehmens beinhalten und nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, ab einer Wertgrenze von 100.000 Euro (netto), bei Verträgen, die eine längere Vertragslaufzeit aufweisen, gilt eine Wertgrenze von jährlich 50.000 Euro (netto);
18. Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 10.000 Euro (netto) beträgt;
19. Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 20.000 Euro (netto) im Einzelfall beträgt;
20. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Vorstand, dessen Stellvertreter und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt sind;
21. Die Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern (KAV) und der Zusatzversorgungskasse sowie bei der Bayerischen Versorgungskammer.
(4) Der Kreistag des Landkreises Ebersberg kann den Mitgliedern des Verwaltungsrats vor den Entscheidungen nach Absatz 3 Nr. 1 Weisungen erteilen. Soweit der Kreistag des Landkreises Ebersberg ein solches Weisungsrecht gegenüber Mitgliedern des Verwaltungsrats hat, hat der Verwaltungsrat für diese Entscheidungen vorab einen Empfehlungsbeschluss zu fassen, damit der Kreistag von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen kann.
(5) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(6) Duldet ein Geschäft, über das der Verwaltungsrat zu beschließen hat, keinen Aufschub und kann ein rechtzeitiger Beschluss des Verwaltungsrats nicht herbeigeführt werden, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Vorstand ermächtigen, Geschäfte oder Maßnahmen auch ohne Zustimmung des Verwaltungsrats durchzuführen oder vorzunehmen. Derart durchgeführte oder vorgenommene Geschäfte sind dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben.
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage abgekürzt werden. Einzelne dringliche Tagesordnungspunkte können bis zum Tag vor der Sitzung nachgeschoben werden.
(2) In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Verwaltungsratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Über andere als in der Tagesordnung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(3) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt; die Sitzung muss innerhalb von 30 Tagen nach einem solchen Antrag stattfinden.
(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(6) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
(7) Beschlüsse des Verwaltungsrats über Grundsatzfragen der Abfallwirtschaft sowie die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(8) Auf Anordnung des Verwaltungsratsvorsitzenden kann der Verwaltungsrat, soweit nicht zwingende gesetzliche Formvorschriften bestehen und kein Mitglied diesem Verfahren binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht, Beschlüsse auch außerhalb von den nach Absatz 3 einberufenen förmlichen Sitzungen fassen, nämlich
a) im Rund-um-Verfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail;
b) in kombinierten Verfahren, insbesondere durch Kombination einer Präsenzsitzung einzelner Mitglieder mit einer Onlinesitzung kann eine Stimmabgabe erfolgen. Absatz 9 gilt entsprechend.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist innerhalb von 30 Tagen eine Niederschrift zu fertigen und an die Mitglieder des Verwaltungsrats zu versenden. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats aufbewahrt und können von den Mitgliedern des Verwaltungsrats jederzeit eingesehen werden. Die gefassten Beschlüsse sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, soweit es sich nicht um ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft, Vermeidung, Information, Verwertung und Entsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Ebersberg“ durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 83 Abs. 1 LKrO.
(2) Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan (§ 16 KUV) sowie einen fünfjährigen Finanzplan (§ 19 KUV) auf und schreibt diesen entsprechend fort. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind so rechtzeitig aufzustellen, dass der Verwaltungsrat vor Beginn des kommenden Wirtschaftsjahres seine Zustimmung geben kann. Bei erheblichen Abweichungen ist der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern (§ 16 Abs. 2 KUV).
(1) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB sowie die Erfolgsübersicht nach § 24 Abs. 3 KUV aufzustellen. Abweichend von Satz 1 besteht keine Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der §§ 289b ff. des HGB, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind.
(2) Nach Durchführung der Abschlussprüfung ist der Jahresabschluss mit Lagebericht und Erfolgsübersicht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV). Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Verwendung bzw. Behandlung des Ergebnisses zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Landkreis Ebersberg unverzüglich nach Feststellung zuzuleiten.
Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
Das Vermögen dieses Kommunalunternehmens geht im Falle der Auflösung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Landkreis Ebersberg über.
Für amtliche Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Ebersberg in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens sind in der für den Landkreis Ebersberg ortsüblichen Weise vorzunehmen.
Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.01.2026, frühestens jedoch am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
Ebersberg, den 01.01.2026
Robert Niedergesäß
Landrat
| Gemarkung | Fl.-Nr. | m² |
| Ebersberg | 1187/0 | 8.486 |
| Ebersberg | 1188/2 | 1.209 |
| Ebersberg | 1193/0 | 46.236 |
| Ebersberg | 1196/0 | 36.868 |
| Ebersberg | 2415/7 | 711 |
| Ebersberg | 2415/14 | 641 |
| Ebersberg | 2415/20 | 721 |
| Ebersberg | 2415/26 | 716 |
| Ebersberg | 2415/33 | 741 |
| Ebersberg | 2415/46 | 429 |
| Ebersberg | 2415/47 | 490 |
| Ebersberg | 2415/48 | 493 |
| Ebersberg | 2415/53 | 845 |
| Ebersberg | 2415/54 | 846 |
| Ebersberg | 2415/55 | 846 |
| Ebersberg | 2415/56 | 847 |
| Ebersberg | 2415/57 | 409 |
| Ebersberg | 2415/58 | 847 |
| Ebersberg | 2415/59 | 848 |
| Ebersberg | 2415/60 | 846 |
| Ebersberg | 2415/61 | 846 |
| Ebersberg | 2415/62 | 847 |
| Ebersberg | 2415/63 | 848 |
| Ebersberg | 2415/64 | 412 |
| Hohenlinden | 242/0 | 5.213 |
| Hohenlinden | 675/0 | 4.391 |
| Oberndorf | 2497/0 | 10.492 |
| Oberndorf | 3293/0 | 33.044 |
| Ebersberg | 1193/2 | 18 |
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